Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 15 U 154/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kassel, 11.05.2007 - 7 O 2456/06
- OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 15 U 154/07
- BGH, 15.09.2010 - IV ZR 113/08
- BGH, 08.12.2010 - IV ZR 113/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 03.05.2000 - IV ZR 172/99
Risikoausschluß in der Haftpflichtversicherung
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 15 U 154/07
Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH NJW 2007, 2544 m.w.N.; NJW-RR 2000, 1189).Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich zwar als Sinn und Zweck der Ausschlussklausel durchaus, dass der Versicherer sich in gewissem Umfang von dem Haftungsrisiko, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt, befreien will (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1189).
Zum einen ist der Zweck der Ausschlussregelung nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1189), zum anderen darf er den Sinn des Versicherungsschutzes nicht leerlaufen lassen.
Der Versicherungsnehmer braucht deshalb nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrages auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1189).
- BGH, 25.04.2007 - IV ZR 85/05
Umfang des Ausschlusses der Haftpflicht für Tierhalter in der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 15 U 154/07
Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH NJW 2007, 2544 m.w.N.; NJW-RR 2000, 1189).Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH NJW 2007, 2544 m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 02.12.1993 - 12 U 232/93
Voraussetzungen für die Annahme eines Verwahrungsvertrags
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 15 U 154/07
Auch ein besonderer Verwahrungsvertrag ist zwischen dem Kläger und der A GmbH nicht abgeschlossen worden, weil das eine Verwahrung voraussetzt, die eine objektiv selbständige Bedeutung im Rahmen der Vertragsbeziehungen hat (OLG Köln, VersR 1994, 801; OLG Düsseldorf, R + S 1992, 226;… Terbille a.a.O., § 11 Rdn. 230), und nicht lediglich im Rahmen einer Nebenpflicht aus einem anderen Vertrag besteht (…Terbille a.a.O., mit weiteren Nachweisen). - BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 247/85
Differenzierung zwischen beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 15 U 154/07
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 1987 (NJW-RR 1987, 1310) steht dem nicht entgegen. - OLG Düsseldorf, 02.10.1990 - 4 U 249/89
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 15 U 154/07
Auch ein besonderer Verwahrungsvertrag ist zwischen dem Kläger und der A GmbH nicht abgeschlossen worden, weil das eine Verwahrung voraussetzt, die eine objektiv selbständige Bedeutung im Rahmen der Vertragsbeziehungen hat (OLG Köln, VersR 1994, 801; OLG Düsseldorf, R + S 1992, 226;… Terbille a.a.O., § 11 Rdn. 230), und nicht lediglich im Rahmen einer Nebenpflicht aus einem anderen Vertrag besteht (…Terbille a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
- OLG Hamm, 12.02.2020 - 20 U 202/19
Tierhalterhaftpflichtversicherung - Bestreiten der Tierhaltereigenschaft des …
Der Leistungsausschluss aus Nr. 7.6 AHB greift aber nur dann ein, wenn gerade den Versicherungsnehmer eine Verwahrung als Hauptpflicht trifft; es genügt nicht, wenn sich die Verwahrung nur als Nebenpflicht aus einem anderen Vertrag ergibt (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2008 - 4 U 139/07, r+s 2008, 328, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16.04.2008 - 15 U 154/07, r+s 2010, 510).